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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 63a


§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat.

(6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.