§ 91 Exmatrikulation
(1) Die Mitgliedschaft des Studierenden in der Universität erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des Studierenden oder von Amts wegen.
(2) Ein Studierender ist von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn
1. ihm das Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung ausgehändigt worden ist, spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlußprüfung, es sei denn, daß er noch für einen anderen Studiengang zugelassen ist oder er beabsichtigt, die Prüfung zur Notenverbesserung gemäß § 51 Abs. 2 zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragt,
2. er für keinen Studiengang mehr zugelassen ist,
3. ein Zulassungshindernis nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz nachträglich eintritt,
4. die Fortführung des Studiums unmöglich wird, weil der Studiengang aufgehoben oder verlegt wurde; für die Fortführung des Studiums wird der Studierende einer anderen Universität zugewiesen; § 39 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ein Studierender kann von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn
1. ein Immatrikulationshindernis nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nachträglich eintritt, oder
2. er, ohne beurlaubt zu sein, sich nicht innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist zum Weiterstudium ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, es sei denn, daß er dies nicht zu vertreten hat.
(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, daß der Studierende
1. die Beiträge für das Studentenwerk sowie sonstige öffentlich- rechtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt hat und
2. den Nachweis erbracht hat, daß er die ihm durch die Benutzungsordnungen für die Universitätseinrichtungen auferlegten Pflichten erfüllt hat.