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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 90


§ 90 Beurlaubung

(1) Auf ihren Antrag können Studierende beurlaubt werden, die

1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,

2. als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland tätig sein wollen,

3. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,

4. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert,

5. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden,

6. ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen,

7. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können,

8. eine Freiheitsstrafe verbüßen,

9. sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.

Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

(2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Universität nicht teil; ihr aktives und passives Wahlrecht ruht. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen, zu benutzen; sie sind jedoch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind.


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