§ 86 Zulassungshindernisse
(1) Die Zulassung zu einem Studiengang muß versagt werden, wenn
1. die in oder auf Grund von § 85 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
2. die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, die für den eine frühere Zulassung des Studienbewerbers erloschen ist, weil der Bewerber entweder eine Prüfung in dem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 51 Abs. 3); durch Satzung der Universität kann bestimmt werden, daß dies auch für Studiengänge mit im wesentlichen gleichen Inhalt gilt; wird die Zulassung für den Studienabschnitt vor der Vor- oder Zwischenprüfung beantragt, so genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,
3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
4. der Studienbewerber in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, daß er nachweist, daß er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallel studium hat der Bewerber außerdem auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, daß er befähigt ist, die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich zu beenden; dieser Nachweis ist in der Regel nicht erbracht, wenn die bisherigen Studienleistungen nicht mindestens mit der Note »gut« bewertet sind,
5. der Studienbewerber einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und er nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 49 Abs. 2 erbringt.
(2) Die Zulassung zu einem Studiengang kann versagt werden, wenn der Studienbewerber
1. keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist,
2. die für den Antrag vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten oder die nach § 125a Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.