<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 80


§ 80 Privatdozenten

(1) Der Privatdozent ist Mitglied der Universität. Die Verleihung der Lehrbefugnis nach § 55 Abs. 3 begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zum Professor oder Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität sind dem Privatdozenten nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Lehrbefugnis eines Privatdozenten erlischt

1. durch Ernennung zum Professor an einer anderen Hochschule mit Habilitationsrecht,

2. durch Bestellung zum Privatdozenten oder Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,

3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Präsidenten oder Rektor,

4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte,

5. durch Widerruf der Mitgliedschaft nach § 98 Abs. 3.

(4) Die Lehrbefugnis ruht, solange ein Privatdozent als Professor an der eigenen Universität beschäftigt wird.

(5) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

1. der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,

2. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,

3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.

(6) Der Senat kann einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel sechsjähriger Tätigkeit als Privatdozent die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« verleihen. Erlischt die Lehrbefugnis und ist er nicht auf Grund anderer Bestimmungen berechtigt, die Bezeichnung »Professor« zu führen, so kann ihm der Senat auf Vorschlag der Fakultät die Erlaubnis erteilen, die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« weiterzuführen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn er sich ihrer als nicht würdig erweist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.