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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 98


§ 98 Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen Mitglieder einer Universität können, soweit auf sie keine beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Wahrnehmung der Aufgaben der Universität beeinträchtigen oder gegen die Ordnung der Universität verstoßen, insbesondere wenn sie

1. die Durchführung von Lehrveranstaltungen, den Forschungsbetrieb, die Tätigkeit der Organe oder die Verwaltung stören oder behindern,

2. widerrechtlich in Räume der Universität eindringen oder auf Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernen,

3. Gebäude oder Räume der Universität oder deren Zwecken dienende Gegenstände zerstören oder beschädigen,

4. ein Mitglied der Universität von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,

5. andere öffentlich dazu auffordern, eine der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Handlungen zu begehen.

(2) Dies gilt auch, wenn Mitglieder der Universität eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes begehen.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

1. bei Studierenden

a) Versagung der weiteren Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von Ein-richtungen der Universität einschließlich der nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte zur Ausbildung von Ärzten herangezogenen Krankenhäuser bis zu zwei Semestern,

b) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Selbstverwaltung der Universität auf die Dauer von bis zu zwei Semestern,

2. bei sonstigen Mitgliedern

a) Verweis,

b) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Selbstverwaltung der Universität auf die Dauer von bis zu zwei Jahren,

c) Widerruf der Mitgliedschaft.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei Personen vor, die nicht als Mitglieder zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Nutzung von Universitätseinrichtungen zugelassen sind, kann vom Präsidenten oder Rektor das Teilnahme- oder Nutzungsrecht eingeschränkt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.