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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 8


§ 8 Finanzwesen

Die Einnahmen und Ausgaben, die den Universitäten zur Erfüllung der ihnen nach § 3 obliegenden Aufgaben dienen, werden unbeschadet der Regelung über das Universitätsvermögen in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Das gilt in gleicher Weise für Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie für Entgelte aus Aufträgen Dritter (Mittel Dritter), auch wenn die Mittel Dritter für diese Zwecke einem Mitglied der Universität mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt sind. Geldzuwendungen für Forschung und Lehre kann der Zuwendungsgeber bei Hingabe ausdrücklich für das Universitätsvermögen bestimmen, es sei denn, daß die Zuwendung direkt oder indirekt Mitteln der öffentlichen Hand entstammt; § 59 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. Die nähere Zweckbestimmung des Zuwendungsgebers ist zu beachten.

(2) Die Universitäten dürfen Zuwendungen und Aufträge Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 annehmen, soweit dadurch nicht die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität oder die Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden und wenn entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Annahme von Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie von Aufträgen Dritter ist dem Verwaltungsrat vor der Annahme anzuzeigen. Die Annahme von Mitteln Dritter und die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Universität dürfen vom Verwaltungsrat nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 dies erfordern.

(3) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.