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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 59


§ 59 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Universität sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt werden, sind nach § 8 zu verwalten. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Mitglieds der Universität, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Universität abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt werden, sind vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Universität im Arbeitsvertragsverhältnis einzustellen. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Mitglied der Universität, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Universität in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Universität; das Land wird aus dem Arbeitsverhältnis nicht verpflichtet.

(4) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Universität für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.