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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 78


§ 78 Begriffsbestimmung

Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den Honorarprofessoren, den Privatdozenten, den Gastprofessoren, den Lehrbeauftragten sowie den wissenschaftlichen Hilfskräften und den Tutoren.


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