Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 78
§ 78 Begriffsbestimmung
Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den
Honorarprofessoren, den Privatdozenten, den Gastprofessoren, den
Lehrbeauftragten sowie den wissenschaftlichen Hilfskräften und den Tutoren.