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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 58


§ 58 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(2) Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten durch wissenschaftliche Mitarbeiter bedarf der Zustimmung der Universitätseinrichtung, wenn

1. die Arbeit im Auftrag dieser Universitätseinrichtung gefertigt worden ist,

2. die Arbeit als Arbeit gekennzeichnet ist, die aus dieser Universitätseinrichtung hervorgegangen ist.

Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Universitätseinrichtung beeinträchtigt würden. Die Sätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht einer Universitätseinrichtung zugeordnet sind, entsprechend; die Zustimmung erteilt der Vorgesetzte.


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