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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 60


§ 60 Begriffsbestimmung

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Universität besteht aus den Professoren, den Hochschuldozenten, den Oberassistenten, den Oberingenieuren, den wissenschaftlichen Assistenten, den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben.


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