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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 55a


§ 55a Verleihung und Führung von Graden

(1) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes auf Grund einer mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Grade, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

(2) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.

(3) Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


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