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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 30


§ 30 Bibliothekswesen

(1) Die Universitätsbibliothek ist die Zentralbibliothek der Universität und als solche eine zentrale Betriebseinheit. Bibliothekarische Betriebseinheiten und die Bibliotheken der sonstigen Einrichtungen bilden ein einheitliches Bibliothekssystem.

(2) Die Universitätsbibliothek fördert die Erschließung der Bestände des Bibliothekssystems; sie führt einen Gesamtkatalog. Das Recht der selbständigen Auswahl der anzuschaffenden Druckschriften und anderer Informationsträger liegt, auch soweit bibliothekarische Einrichtungen als Betriebseinheiten unter der Verantwortung einer oder mehrerer Fakultäten eingerichtet sind (Bereichsbibliothek), bei den wissenschaftlichen Einrichtungen; die Erwerbungen sind aufeinander abzustimmen.

(3) Für das Bibliothekssystem der Universität wird ein Ausschuß gebildet, der unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen Fragen des Bibliothekssystems zuständig ist. Er bestimmt insbesondere die Richtlinien der Erwerbung, der Bibliotheksorganisation und der Bibliotheksverwaltung. Dem Ausschuß gehören an

1. kraft Amtes

a) der Präsident oder ein Mitglied des Rektorats als Vorsitzender,

b) der Kanzler,

c) der Leiter der Universitätsbibliothek,

2. auf Grund von Wahlen durch den Senat

a) vier Professoren,

b) ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes,

c) ein Diplombibliothekar,

d) ein Studierender.

Die Amtszeit der Professoren beträgt vier Jahre, die des Studierenden ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

(4) Der Leiter der Universitätsbibliothek übt die fachliche Aufsicht über das Bibliothekssystem aus. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist er an die Richtlinien des Bibliotheksausschusses gebunden. Er entscheidet über die Auswahl und den laufenden Einsatz des Bibliothekspersonals; hierzu gehören die Beamten des höheren, gehobenen und mittleren Bibliotheksdienstes sowie die Angestellten und Arbeiter, die nach ihrem Arbeitsvertrag überwiegend bibliotheksbezogen tätig sind (Bibliothekspersonal). Anordnungen für die dienstliche Tätigkeit des Bibliothekspersonals werden vom Leiter der Universitätsbibliothek getroffen, der diese Anordnungen über den Leiter der Einrichtung erteilt, an der das Bibliothekspersonal tätig ist; dies gilt auch für das Personal in den sonstigen Universitätseinrichtungen, soweit dieses bibliothekarische Dienstaufgaben wahrzunehmen hat oder sonst für die Verwaltung einer bibliothekarischen Einrichtung tätig wird. Der Leiter der Universitätsbibliothek trägt Sorge dafür, daß die Erwerbung der Druckschriften und der Informationsträger abgestimmt wird, insbesondere hat er die Aufgabe, den Kauf von Zeitschriften, Fortsetzungswerken und teuren Werken zu koordinieren. Die Universitätsorgane und -einrichtungen müssen sich in allen das Bibliothekswesen angehenden Fragen vom Leiter der Universitätsbibliothek beraten lassen.

(5) Für das Bibliothekssystem der Universität wird eine Verwaltungsordnung erlassen, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf. In ihr soll insbesondere Näheres über die Einrichtung von Bereichsbibliotheken, die Einrichtung und Führung von Gesamtkatalogen und die Abstimmung der Erwerbungen geregelt werden.


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