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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 132


§ 132 Besitzstandswahrung

(1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des Universitätsgesetzes vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn.

(2) Auf Antrag kann der Professor in den Ruhestand versetzt werden; in diesem Fall finden die beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor nicht entpflichtet ist.

(3) Die entpflichteten Professoren sind berechtigt, Lehrveranstaltungen durchzuführen und die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu nutzen.

(4) Für das Dienstverhältnis der am 1. Januar 1978 vorhandenen Universitätsdozenten, Oberärzte, Oberingenieure und Oberassistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen sowie der Wissenschaftlichen Assistenten gelten die, beamtenrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 1973 (GBl. S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 406). Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397) vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Universitätsgesetzes und des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom Oktober 1975 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), weiterhin Anwendung. § 61 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(5) Honorarprofessoren, denen nach bisherigem Recht die Rechte eines ordentlichen Professors verliehen wurden, haben die sich aus § 79 Abs. 2 Satz 4 ergebenden Rechte.

(6) Akademische Räte, die bis zum Inkrafttreten des Universitätsgesetzes Vor- und Zwischenprüfungen abgenommen haben, können abweichend von § 50 Abs. 4 Satz 2 hierzu weiterhin herangezogen werden. Der Präsident oder der Rektor stellt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 fest.


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