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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 131


§ 131 Beamtenrechtliche Überleitung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden in die Rechtsstellung von Professoren als Beamte auf Lebens-zeit übergeleitet die

1. ordentlichen und außerordentlichen Professoren,

2. Abteilungsvorsteher bei wissenschaftlichen Hochschulen und

3. Wissenschaftlichen Räte und Professoren bei den wissenschaftlichen Hochschulen.

Die außerplanmäßigen Professoren, die als solche Beamte sind, sind als Professoren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.

(2) Beamte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Universität hauptamtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im Sinne des § 64 wahrnehmen und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, werden innerhalb von zwei Jahren nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans mit ihrem Einverständnis als beamtete Professoren übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht. Werden sie nicht als beamtete Professoren oder in ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Dienstverhältnis; sie gehören zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1.

(3) Beamte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Universität hauptamtlich Aufgaben im Sinne des § 69 wahrnehmen und die Voraussetzungen für die Einstellung als Hochschulassistent erfüllen, werden nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Nachwuchsbedarfs in den jeweiligen Fächern und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag als Hochschulassistenten übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht nicht. Die Dauer des Beamtenverhältnisses als Hochschulassistent soll bei vorangehender Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent in angemessenem Umfang gekürzt werden, höchstens jedoch um insgesamt vier Jahre. Werden sie nicht als beamtete Hochschulassistenten oder in ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

(4) Beamte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Universität hauptamtlich Aufgaben im Sinne von § 64 wahrnehmen und nicht die Voraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllen, sowie die sonstigen Beamten, die an einer Universität tätig sind, verbleiben wenn sie nicht in ein anderes Amt übernommen werden in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung richtet sich nach dem jeweiligen Dienstverhältnis. Die Oberärzte bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die Oberingenieure bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die Oberassistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen und die Wissenschaftlichen Assistenten gehören zur Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes nach § 106 Abs. 2 Nr. 3. Dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Die Zuordnung nach § 72 bleibt davon unberührt.

(5) Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, die überwiegend Aufgaben nach § 72 wahrnehmen sollen, sind unter Wahrung des Besitzstandes in ein Amt der Laufbahn des Akademischen Rates zu übernehmen.

(6) Beamte, die nach Absatz 1 Satz 1 in die Rechtsstellung von Professoren übergeleitet sind, erhalten bis zum Inkrafttreten der Bundesbesoldungsordnung C die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zustehende Besoldung weiter. Im übrigen stehen die in die Besoldungsgruppe AH 4 eingewiesenen Professoren den Professoren der künftigen Besoldungsgruppe C 4, die Professoren der Besoldungsgruppe AH 3 den Professoren der künftigen Besoldungsgruppe C 3 gleich.

(7) Die Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 wird bis zum Inkrafttreten der Bundesbesoldungsordnung C ausgesetzt. Im übrigen gelten beamtete außerplanmäßige Professoren als Professoren im Sinne dieses Gesetzes.

(8) Beamte, denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Inkrafttreten der Bundesbesoldungsordnung C, das Amt des Professors nach diesem Gesetz verliehen wird, erhalten bis zum Inkrafttreten der Besoldungsordnung C in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 49 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung die Besoldung aus einer Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung A, Abschnitt II. Aufsteigende Gehälter mit Mindestgrundgehaltssätzen (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 333); die zustehende Besoldungsgruppe wird durch die Einweisungsverfügung bestimmt. Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend.


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