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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 4


§ 4 Vertragsverhältnisse

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personenbezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung und [nderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind (Bestandsdaten). Bedient sich die Deutsche Bundespost TELEKOM eines Diensteanbieters (§ 2 Nr. 5), darf sie Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Fernmeldeverkehr Beteiligten.

(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf die Bestandsdaten ihrer Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden ihrer Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung und der Marktforschung für die Deutsche Bundespost TELEKOM sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat ihre Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.

(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben, wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die Löschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern.

(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann im Zusammenhang mit der Begründung und der [nderung des Vertragsverhältnisses sowie der Erbringung von Dienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. Dabei dürfen andere als nach Absatz 1 zulässige Daten nicht erhoben werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.