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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 3


§ 3 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Telekommunikationszwecken

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personenbezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu Telekommunikationszwecken nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat.

(2) Die Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunikationsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.

(3) Darüber hinaus darf die Deutsche Bundespost TELEKOM für Telekommunikationszwecke erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich vorsieht.

(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Beteiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt davon unberührt.

(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihre Kunden hierüber zu unterrichten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.