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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 5


§ 5 Telekommunikationsverbindungen

(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf folgende personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist:

1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen und Kartenanschlüssen auch die Standortkennung,

2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,

3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,

4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.

Die Erhebung und Verarbeitung weiterer Verbindungsdaten ist nur zulässig, soweit es die technische Entwicklung erfordert und der Bundesminister für Post und Telekommunikation zugestimmt hat. Der Infrastrukturrat beim Bundesminister für Post und Telekommunikation und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind vor der Zustimmung zu beteiligen.

(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbindung zu löschen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.