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Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM - Paragraph 2


§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr

a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit der Deutschen Bundespost TELEKOM,

b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 5),

c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM oder von einem Diensteanbieter angebotene Telekommunikationsdienstleistungen nutzt;

2. Telekommunikationsdienstleistungen Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informationen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind und geschäftsmäßig angeboten werden;

3. Sprachkommunikationsdienste Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäftsmäßig angeboten werden;

4. Kundenkarten Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nachträglich abgerechnet werden können;

5. Diensteanbieter, wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der Deutschen Bundespost TELEKOM in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistungen anbietet.


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