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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 93


§ 93 Landeweites Hörfunkprogramm.

(1) Schließen sich alle privaten Veranstalter von regionalen Hörfunkprogrammen, die Inhaber einer Zulassung für den zweiten Zulassungszeitraum sind, zu einem Veranstalter eines landesweiten Hörfunkprogramms zusammen, ist diesem auf Antrag ohne Ausschreibung eine landesweite Zulassung für die restliche Dauer derjenigen bisherigen Zulassung zu erteilen, die am längsten weitergelten würde. Die bisherigen Zulassungen für Teilgebiete erlöschen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich nur einzelne Veranstalter von Regionalprogrammen zu einem Veranstalter eines Hörfunkprogramms zusammenschließen.

(2) Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn keiner der bisher zugelassenen Veranstalter nach den Kapitaloder Stimmrechtsanteilen oder nach dem Gesellschaftsvertrag einen vorherrschenden Einfluß auf die Programmgestaltung erhält. §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

(3) Im Fall einer Zulassung nach Absatz 1 muß Werbung jeweils mindestens in dem gesamten Verbreitungsgebiet der einzelnen bisherigen Regionalprogramme verbreitet werden.

(4) Die Ausweisung von drahtlosen Frequenzen nach § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.2 soll so vorgenommen werden, daß anstelle der Versorgung von bis zu sechs Verbreitungsgebieten für regionalen Hörfunk

1. im Fall einer Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 die drahtlose Versorgung des Landes mit einem privaten landesweiten Hörfunkprogramm und

2. im Fall einer Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 die Versorgung der entsprechenden Zahl von Verbreitungsgebieten für regionalen Hörfunk unter Berücksichtigung des Zusammenschlusses möglich ist.

Satz 1 gilt für die Planung von Verbreitungsgebieten nach § 20 Abs.2 Satz1 Nr.3 und 4 entsprechend.

(5) Im Falle einer Zulassung nach Absatz 1 soll das Hörfunkprogramm für jedes Verbreitungsgebiet eines vor dem Zusammenschluß bestehenden Regionalsenders einen Anteil an Regionalberichterstattung von mindestens 10 vom Hundert der Sendezeit vorsehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.