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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 85


§ 85 Technische und organisatorische Maßnahmen bei Textdiensten auf Abruf.

Wer im Rahmen dieses Gesetzes Textdienste auf Abruf anbietet oder hierfür technische Einrichtungen für andere bereitstellt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausfährung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die im folgenden genannten Anforderungen, zu gewährleisten.

1. Der Teilnehmer muß seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen können. In diesem Fall sind alle bereits übermittelten Daten beim Veranstalter sofort zu löschen.

2. Die Veranstalter und die Betreiber müssen sicherstellen, daß die anfallenden Daten über den Ablauf der Kommunikation unmittelbar bei deren Beendigung gelöscht werden.

3. Die Veranstalter und die Betreiber müssen sicherstellen, daß der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann.

4. Die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes müssen einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.