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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 76


§ 76 Vorsitz, Verfahren.

(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Medienrats. § 72 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie.

(2) Der Medienrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, sind alle Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit in der Ladung nach Satz 1 als eilbedürftig bezeichnet worden, kann der Vorsitzende abweichend von Satz 2 bestimmen, daß über diese Angelegenheit im schriftlichen Verfahren Beschluß gefaßt wird.

(3) Der Medienrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Einem Beschluß müssen mindestens zehn Mitglieder zustimmen.

(4) Der Medienrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranziehen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 73 erforderlich ist. Die Sachverständigen erhalten Entschädigung, Ersatz von Aufwendungen und Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 8 bis 10 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

(5) Der Medienrat gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er kann beratende Ausschüsse bilden.


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