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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 75


§ 75 Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrats.

(1) Die Mitglieder des Medienrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Medienrats dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, Vertreter nach § 72 Abs.1 auch nicht gleichzeitig einem Landtag angehören. § 67 Abs.1 Nr.2 bis 4 und Abs.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Medienrat das Vorliegen eines Ausschlußgrundes feststellt. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Mitglieder des Medienrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Sitzungsvergütung, Tage- und Übernachtungsgeld nach den Sätzen der Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes und Ersatz der notwendigen Fahrkosten, der Vorsitzende und seine Stellvertreter außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsvergütung und der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstands vom Medienrat festgelegt; sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Daneben kann eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter gewährt werden.


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