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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 67


§ 67 Unvereinbarkeiten.

(1) Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig

1. dem Bundestag, einem Landtag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören, das Amt eines politischen Staatssekretärs ausüben, Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beamter oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien sein oder bei einer Bundes-Landes- oder Kommunalbehörde beschäftigt sein; dies gilt nicht für Richter sowie für Professoren, die hauptberuflich an einer Hochschule tätig sind;

2. dem Organ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Werbegesellschaften angehören oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt sein;

3. Veranstalter von Rundfunkprogrammen, Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf oder Zugriff, Kabeltext- oder Videotextdiensten, deren gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters angehören oder Anteile an einem Unternehmen besitzen, das derartige Sendungen veranstaltet;

4. Produzent von Sendungen, die für ein Rundfunkprogramm oder Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf oder Zugriff bestimmt sind, oder dessen gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein oder dem Aufsichtsrat eines Unternehmens angehören oder Anteile an einem Unternehmen besitzen, das derartige Sendungen produziert oder

5. dem Medienrat angehören.

(2) Tritt ein Ausschlußgrund nach Absatz 1 bei einem Mitglied des Vorstands ein, scheidet er aus dem Vorstand aus. Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Ausschlußgrundes fest. Der Vorsitzende des Vorstands tritt mit der Feststellung nach Satz 2 für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.


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