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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 68


§ 68 Ausschluß und Befangenheit im Verwaltungsverfahren.

§§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Abweichend von § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes hat ein Mitglied des Vorstands Umstände, die den Ausschluß im Sinne des § 20 oder die Befangenheit im Sinne des § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes begründen können, dem Vorsitzenden des Medienrates und dessen Stellvertretern mitzuteilen. Kann ein Einvernehmen mit dem Mitglied des Vorstands über das Vorliegen eines Ausschluß- oder Befangenheitsgrundes nicht erzielt werden, ist eine Entscheidung des Medienrates herbeizuführen. Einer Mitteilung an den Vorsitzenden des Medienrates und dessen Stellvertreter bedarf es nicht, wenn das betroffene Mitglied des Vorstands und die übrigen anwesenden Mitglieder des Vorstands übereinstimmend der Auffassung sind, daß ein Ausschluß- oder Befangenheitsgrund gegeben ist.


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