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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 69


§ 69 Arbeitsweise des Vorstands.

(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


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