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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 62


§ 62 Verlautbarungspflicht, besondere Sendezeiten.

(1) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms oder eines rundfunkähnlichen Kommunikationsdienstes auf Zugriff hat der Bundesregierung, der Landesregierung oder den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Stellen in Katastrophenfällen oder bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die erforderliche Sendezeit zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen einzuräumen.

(2) Der römisch-katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und den israelitischen Religionsgemeinschaften sind auf Verlangen in Vollprogrammen angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(3) Stellt der Veranstalter eines Rundfunkprogrammes oder eines Ton- und Bewegtbilddienstes auf Zugriff politischen Parteien oder Vereinigungen Sendezeiten zur Vorbereitung von Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen sind keine Werbezeiten im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 nur die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.


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