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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 61


§ 61 Gegendarstellungspflicht.

(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die unentgeltliche Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muß unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden; eine Gegendarstellung gegen Tatsachenbehauptungen in Sendungen nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.2 muß so rechtzeitig verlangt werden, daß sie von dem Veranstalter noch innerhalb der Zeitdauer der Zulassung verbreitet werden kann. Sie bedarf der Schriftform, muß die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muß von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich übersteigen.

(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Kosten der Verbreitung der Gegendarstellung trägt der Veranstalter. Bei Sendungen auf Abruf ist auch der Träger des Speichers verpflichtet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle aufzunehmen.

(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat, oder bei Wirtschaftswerbung.

(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung muß unverzüglich ohne Zusätze oder Weglassungen, für den gleichen Bereich und bei Rundfunksendungen zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Ist die Tatsachenbehauptung in einer Sendung enthalten, die auf Abruf oder Zugriff angeboten wird, so ist die Gegendarstellung für die Dauer des Angebots dieser Sendung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr zum Abruf oder Zugriff anzubieten und zu verbreiten; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr angeboten oder endet diese Sendung vor Ablauf von zwei Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, muß die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle in das Informationsangebot aufgenommen und so lange auf Abruf oder Zugriff angeboten werden, wie zuvor die Sendung angeboten worden ist, längstens jedoch zwei Wochen.

(6) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.