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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 63


§ 63 Rechtsform und Organe

(1) Für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter und die Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach diesem Gesetz wird die Landesanstalt für Kommunikation als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung aus.

(2) Organe der Landesanstalt sind

1. der Vorstand,

2. der Medienrat.

(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.


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