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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 39


§ 39 Anwendungsbereich.

(1) Für rundfunkähnliche Kommunikationsdienste auf Abruf oder Zugriff (§ 1 Abs. 3) gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht durch Staatsvertrag eine Regelung getroffen ist.

(2) Andere rundfunkähnliche Kommunikationsdienste können versuchsweise zugelassen werden, wenn gewährleistet erscheint, daß sie zur Meinungsvielfalt beitragen. Die Versuchsdauer ist zunächst auf drei Jahre zu begrenzen; sie kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.


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