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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 40


§ 40 Freiheit der rundfunkähnlichen Kommunikation.

(1) Rundfunkähnliche Kommunikationsdienste können frei veranstaltet werden, soweit nicht Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze entgegenstehen. Fernmelderechtliche Erfordernisse bleiben unberührt.

(2) Staatliche Organe oder Einrichtungen und einzelne gesellschaftliche Kräfte dürfen auf die rundfunkähnliche Kommunikation in ihrer Gesamtheit keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluß ausüben.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.