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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 29


§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 und 2, §§ 24, 24a Abs. 1 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen oder Sammelanzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 16 Satz 3, § 24 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 und 12 sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 und die Verpflichtungen nach § 14 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten erfüllt hat; sofern dem haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a Satz 2 und 3 und Abs. 4b und 4c beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.


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