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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 42


§ 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten (§ 47), den Oberassistenten und Oberingenieuren (§ 48a), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56). Das Landesrecht kann vorsehen, daß an wissenschaftlichen Hochschulen und an Kunsthochschulen Ämter für Hochschuldozenten (§ 48c) eingerichtet werden können.


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