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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 43


§ 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag des Professors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 12 Abs. 2) zu verwirklichen.

(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Professor auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem Fach wahrnimmt oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben teilweise freigestellt wird.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.