<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Hochschulrahmengesetz - Paragraph 41


§ 41 Studentenschaft

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studenten sowie zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen Studentenschaften gebildet werden.

(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.

(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft gilt § 39 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.

(4) Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.