<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Hochschulrahmengesetz - Paragraph 56


§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.