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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 48c


§ 48c Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt par. 44 entsprechend.

(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingestellt.


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