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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 40


§ 40 Öffentlichkeit

(1) Das für den Erlaß der Grundordnung zuständige Kollegialorgan tagt öffentlich. Die übrigen Gremien tagen öffentlich, soweit das Landesrecht dies vorsieht.

(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit wird durch das Landesrecht geregelt. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.


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