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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 37


§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder nach § 36 Abs. 1 und 2. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Das Nähere über Rechte und Pflichten der Mitglieder wird durch Landesrecht geregelt.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.