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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 39


§ 39 Wahlen

Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und im Fachbereichsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach Landesrecht gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen; bei unmittelbaren Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.


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