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Statt der Versteuerung nach Lohnsteuerkarte kann der 630 DM-Job auch durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Diese Möglichkeit bestand auch schon vor dem 1. April 1999 und ist unverändert. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % des Arbeitslohns, bei 630 DM also 126 DM. Hinzu kommen pauschale Kirchensteuer (in der Regel 7 % der Lohnsteuer, also bei 630 DM 8,82 DM) und 5,5 % Solidaritätszuschlag (6,93 DM). Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt die pauschale Lohnsteuer 5 %. Mit der pauschalierung der Lohnsteuer gilt der Arbeitslohn endgültig als versteuert. Er stellt dann beim Arbeitnehmer quasi eine steuerfreie Einnahme dar. Die pauschale Lohnsteuer kann dann aber auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
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