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Kann der Arbeitslohn nicht steuerfrei gezahlt werden (s.o.), dann muß dieser entweder auf Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuert werden. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vor, dann wird Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer vom Lohn einbehalten. Solidaritätszuschlag fällt bei einem Bruttolohn von 630 DM nicht an. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach Ihrer Steuerklasse. Bei den Steuerklassen I (Ledige), Steuerklasse II (Ledige mit Kind) und III (verheiratete, der andere Ehegatte hat keinen Arbeitslohn) fällt keine Lohnsteuer an. In der Steuerklasse V fallen 109,66 DM und in der Steuerklasse VI fallen 149,41 DM an. Die Steuerklassen I-III sind insbesondere für Arbeitnehmer interessant bei denen der Ehegatte und sie selbst keine anderen Arbeitsverhältnisse haben (etwa Studenten). Die Steuerklasse V werden Sie wählen, wenn Ihr Ehepartner ein reguläres Arbeitsverhältnis und deshalb die Steuerklasse III hat. Die Steuerklasse VI (zweite Steuerkarte) müssen Sie wählen, wenn Sie den 630 DM-Job neben einem anderen Arbeitsverhältnis ausüben. Wenn Sie eine Steuerfreistellung hätten beantragen können (s.o.), aber dennoch eine Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, dann kann die Steuerbefreiung auch noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die einbehaltenen Steuern würden Sie dann zurückerhalten.
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