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CD Direkt 1995 #3
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1994-10-28
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7KB
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139 lines
Erstattungen vom Arbeitgeber (Anlage N, Zeile 43)
============================
Geben Sie die Erstattung des Arbeitgebers hier nur für die Fahr-
ten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an. In der Regel ist dies
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt.
Arbeitskammerbeiträge (Anlage N, Zeile 44)
=====================
In einigen Bundesländern wie z. B. im Saarland bestehen Arbeits-
kammern zu denen Pflichtbeiträge gezahlt werden müssen.Entnehmen
Sie die gezahlten Beiträge Ihrer Lohn-/Gehaltsabrechnung, evtl.
ist dies auch auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt.
Gewerkschaftsbeiträge (Anlage N, Zeile 44)
=====================
Setzen Sie nur den Gewerkschaftsbeitrag an. Aufwendungen für Ge-
werkschaftsveranstaltungen oder Tagungen sind Fortbildungskosten,
soweit sie beruflich veranlaßt sind.
Andere Berufsverbände (Anlage N, Zeile 44)
=====================
sind z.B. VDI, REFA u.s.w.
Arbeitskleidung und -reinigung (Anlage N, Zeile 45)
==============================
Absetzbar sind Aufwendungen für die Anschaffung von typischer
Berufskleidung. Ebenfalls die Kosten für Instandhaltung und Rei-
nigung. Kleidung, die auch außerhalb des Berufes getragen werden
kann,ist nicht abzugsfähig. Nach einem neueren BFH-Urteil sind
auch Kosten für Reinigung/Reparatur für nicht typische Berufs-
kleidung nicht mehr absetzbar. Für Arbeitskleidung, Instandhal-
tung/Reinigung und andere Arbeitsmittel wird bundeseinheitlich
eine Pauschale von 200 DM anerkannt.
Fachliteratur (Anlage N, Zeile 45)
=============
Fachbücher und Fachzeitschriften sind Werbungskosten, wenn sie
ausschließlich der Berufsausübung dienen bzw. das berufliche
Wissen erhalten und erweitern. Derartige Aufwendungen in einem
nicht ausgeübten Beruf gehören zu den Ausbildungskosten und
sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Finanzämter verlangen,daß aus dem Beleg der Titel und Autor
bzw. Verlag des Buches hervorgeht. Belege, auf denen z. B. nur
'Fachbuch' steht, müssen nicht akzeptiert werden.
Sonstige Arbeitsmittel (Anlage N, Zeile 45)
======================
können z.B. sein: Werkzeuge, Schreibmaschine, Personalcomputer
Arbeitszimmer usw., vorausgesetzt, daß die Aufwendungen beruf-
lich veranlaßt sind.
Gegenstände unter 800 DM können im Jahr der Anschaffung in vol-
ler Höhe abgesetzt werden. Gegenstände über 800 DM müssen über
die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiel:
Anschaffung eines Schreibtisches für das Arbeitszimmer = 1000
DM; Nutzungsdauer = 10 Jahre. Die jährliche Abschreibung beträgt
dann 1000:10 = 100 DM/Jahr.
Berücksichtigen Sie beim Arbeitszimmer neben der Einrichtung
(Tapeten, Gardinen, Teppiche, Regale, Schreibtisch usw.) auch
die Kosten der Renovierung, Reinigung und vor allem die antei-
lige Miete incl. Nebenkosten.
Kontoführungsgebühren (Anlage N, Zeile 47-50)
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Kontoführungsgebühren, soweit sie auf das Lohn/Gehaltskonto ent-
fallen können berücksichtigt werden, gekürzt um evtl. Arbeitge-
bererstattungen. Aus Vereinfachungsgründen werden pauschal 30 DM
anerkannt.
Bewerbungskosten (Anlage N, Zeile 47-50)
================
Zu den Bewerbungskosten (auch, wenn Sie bereits berufstätig sind
und sich woanders bewerben) gehören z.B. Fahrtkosten zu Vorstel-
lungsgesprächen (0,52 DM/km), Briefpapier, Briefmarken, Umschläge
Schnellhefter, Klarsichthüllen, Porto, Gebühren für Bewerbungsbe-
ratung, Kosten für Inserate, Telfonate u.s.w.
Fortbildungskosten (Anlage N, Zeile 47-50)
==================
Fortbildungkosten sind z.B. Aufwendungen für Veranstaltungen und
Lehrgänge an Verwaltungs-u. Wirtschaftsakademien, Meisterschulen,
Technikerschulen u.s.w., wenn sie einem besseren Fortkommen in-
nerhalb des selben Berufes dienen. (Fortbildungskosten sind von
dem steuerlichen Begriff Ausbildungskosten = Sonderausgaben zu
unterscheiden). Zu den Fortbildungskosten zählen insbesondere:
Gebühren : z.B. Schulgeld, Lehrgangs-/Tagungsgebühren
Lernmittel : z.B. Bücher, Schreibmaterial, Taschenrechner
Fahrtkosten : 0,52 DM/km bei Teilzeitunterricht bzw.
0,70 DM/Entfernungskilometer bei Vollzeitunt.
Lerngemeinschaft : Fahrtkosten: 0,52 DM/km
Verpflegungsaufw.: Pauschalen siehe unter Dienstreisen
Arbeitszimmer : insbesondere bei Vollzeitschülern
Reisekosten (Anlage N, Zeile 47-50)
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Eine Dienstreise liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens
20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte u n d von seiner Wohnung
vorübergehend beruflich tägig ist. Folgende Ausgaben können gel-
ten gemacht werden:
a) Verpflegungsaufwendungen:
Pauschale für Pauschale für Höchstbetrag bei
Abwesenheit eintägige DR mehrtägige DR Einzelnachweis*
-----------------------------------------------------------------
> 12 Std. 35,-- 46,-- 64,--
> 10 bis 12 Std. 28,-- 36,-- 51,--
> 8 bis 10 Std. 17,-- 23,-- 32,--
> 6 bis 8 Std. 10,-- 13,-- 19,--
> 0 bis 6 Std. keine keine 19,--
-----------------------------------------------------------------
*Bei Einzelnachweis muß der Rechnungsbetrag um 20% gekürzt werden
b) Übernachtungskosten: i.d.R. nur gegen Einzelnachweis
c) Fahrtkosten : 0,52 DM/km bzw. Bus
d) Reisenebenkosten : z.B. Parkgebühr, Telefon, Gepäckschein
Verpflegungsmehraufwendungen (Anlage N, Zeile 51-54)
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Sind Sie an wechselnden Einsatzstellen tätig, können bei Abwe-
senheit von der Wohnung von mehr als 6 Std. = 8 DM/Tag angesetzt
werden.
Bei Berufskraftfahrern beträgt die Pauschale, wenn Sie mehr als
6 Stunden unterwegs sind, 8 DM, bei mehr als 12 Std. 16 DM/Tag.
Unter Berufskraftfahrer sind die Arbeitnehmer zu verstehen, bei
denen die Arbeitsstätte das Kfz. ist (Taxifahrer, Fahrlehrer).
Doppelte Haushaltsführung (Anlage N, Zeile 55-62)
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Fahrtkosten: a) für die erste und letzte Fahrt zum Ort des ei-
genen Hausstandes 0,52 DM/km
b) für je eine Familienheimfahrt wöchentlich
0,70 DM/Entfernungskilometer
Verpflegung: a) für die ersten 2 Wochen seit Beginn der Tätigk.
ohne Einzelnachweis pauschal 46,- DM/Tag
bei Einzelnachweis bis 64,- DM/Tag
b) für die Folgezeit
ohne Einzelnachweis pauschal 16,- DM/Tag
bei Einzelnachweis bis 22,- DM/Tag
Unterkunft: tatsächliche Kosten durch Belege nachzuweisen