<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 89


§ 89 Rückmeldung

(1) Will der Studierende nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen, so hat er sich innerhalb der durch Satzung der Universität bestimmten Frist ordnungsgemäß zurückzumelden. Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn der Studierende die erforderliche Zulassung zu dem neuen Studiengang nachweist.

(2) Zur ordnungsgemäßen Rückmeldung gehört, daß der Studierende nachweist, daß er die ihm gegenüber der zuständigen Krankenkasse auf Grund des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten auferlegten Verpflichtungen erfüllt und den Beitrag für das Studentenwerk sowie sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt hat.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.