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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 88


§ 88 Aufhebung der Zulassung oder der immatrikulation

(1) Die Zulassung oder die Immatrikulation ist aufzuheben, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder durch Bestechung herbeigeführt wurde.

(2) Die Zulassung ist ferner aufzuheben, wenn

1. sie in Unkenntnis des Vorliegens eines Zulassungshindernisses nach § 86 Abs. 1 erfolgt ist,

2. die Zuweisung eines Studienplatzes aufgehoben worden ist.

(3) Die Immatrikulation ist ferner aufzuheben, wenn

1. sie in Unkenntnis des Vorliegens eines Immatrikulationshindernisses nach § 87 Abs. 1 erfolgt ist,

2. die Zulassung aufgehoben wurde, es sei denn, daß der Studierende noch für einen anderen Studiengang zugelassen ist.

(4) Die Immatrikulation kann aufgehoben werden, wenn sie in Unkenntnis eines Versagungsgrundes nach § 87 Abs. 2 erfolgt ist.


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