§ 77 Dienstrechtliche Stellung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Wird für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben ein Hochschulstudium vorausgesetzt, werden die Lehrkräfte für besondere Aufgaben hinsichtlich der Mitwirkung in der Selbstverwaltung den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.
(2) Zur Vermittlung moderner Fremdsprachen sollen Ausländer beschäftigt werden, deren Muttersprache die zu vermittelnde Fremdsprache ist.