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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 57


§ 57 Koordination der Forschung

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von den Organen der Universität und der Fakultäten in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.


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