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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 96


§ 96 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Universität und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Universität und ihre Organe ihre, Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Universität gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. Soweit ihnen das Wahlrecht zu den Organen der Universität zusteht, haben die Mitglieder Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, daß wichtige Gründe entgegenstehen. Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Die Träger von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als zwei Monaten ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. § 90 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten von Studierenden in der Selbstverwaltung der Universität oder des Studentenwerks können bis zu zwei Semester bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung trifft der Präsident oder Rektor.

(2) Verletzt ein Mitglied schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so hat es den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Studierende, die ein in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester ableisten, sind nicht wählbar. Soweit sie vorher ein Amt in der Selbstverwaltung der Universität übernommen haben, ruht dieses Amt während des Praxissemesters.

(4) Alle Mitglieder der Universität und die ihnen gleichgestellten Personen müssen als Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Universität einen Ausweis besitzen, dessen Lichtbild mit dem Erscheinungsbild übereinstimmen muß. Der Ausweis ist dem Präsidenten oder dem Rektor, einem von ihm Beauftragten oder dem Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung, an der ein Mitglied der Universität teilnehmen will, auf Verlangen vorzuzeigen. Wer eine Lehrveranstaltung besuchen will, aber sich auf Verlangen nicht ausweist, kann auf Grund des Hausrechts von der Lehrveranstaltung ausgeschlossen werden. Die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet, alle Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, die für die Ausstellung des Ausweises erforderlich sind; sie haben ferner zwei Lichtbilder unentgeltlich vorzulegen und die erforderlichen Unterschriften zu leisten. Auf Verlangen der ausstellenden Behörden haben sie persönlich zu erscheinen.


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