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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 34


§ 34 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Bildungseinrichtungen

(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verwirklichung der in § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 des Kunsthochschulgesetzes genannten Ziele, wirken die Hochschulen zusammen. Das Zusammenwirken ist durch Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium sicherzustellen. Um die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Weisungen im Wege der Fachaufsicht erteilen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Zusammenwirken mit Hochschulen anderer Länder sowie mit den Staatlichen Seminaren für Schulpädagogik und Berufsakademien.

(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 können die Beteiligten regeln, daß eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und ihren Mitgliedern die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, daß

1. die übernehmende Hochschule und die übrigen Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuß zur Vorberatung der Verhandlungen in den Kollegialorganen der übernehmenden Hochschule sowie deren beschließenden Ausschüsse bilden,

2. die übrigen Beteiligten gegen Beschlüsse oder Entscheidungen der Organe einschließlich der beschließenden Ausschüsse der übernehmenden Hochschule, die für sie von besonderer Wichtigkeit sind, binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch einlegen können. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn ein gemeinsamer Ausschuß nach Nummer 1 dem Beschluß oder der Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt. Ist die Geltung der Vereinbarung nicht befristet, so muß sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann.

(4) Führen Hochschulen auf Grund einer Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Hochschule im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Satzungen erlassen, die für alle beteiligten Hochschulen gelten. Für Bekanntmachungen dieser Satzungen gilt § 7 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Satzungen von den beteiligten Hochschulen nachrichtlich bekanntzumachen sind.

(5) Das Nähere über die Art des Zusammenwirkens der Hochschulen kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung bestimmen. Es kann insbesondere das Zusammenwirken der Leiter der Hochschulen, Studienseminare und Berufsakademien der jeweiligen Hochschulregionen regeln.


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