<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 33


§ 33 Ordnung des Hochschulwesens

(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Durch das Zusammenwirken der Hochschulen ist insbesondere zu gewährleisten:

1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden,

2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht,

3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis,

4. die Aufstellung und Durchführung fachbereich- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung,

5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik,

6. eine wirksame Studienberatung,

7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen,

8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Professoren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder keine ausreichenden ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen,

9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein auch überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen,

10. die Durchführung von Habilitationen an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.